Rz. 38

Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 kann ein Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Versicherten können für die Versorgung nach Satz 1 gemäß Satz 5 unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Die durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz mit Wirkung zum 20.10.2020 (vgl. Rz. 12o) angefügten Sätze 6 und 7 bekräftigen die in Satz 5 normierte freie Apothekenwahl und erweitern das für Ärzte und Krankenkassen normierte Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot auch auf entsprechende Leistungserbringer. Empfehlungen, die aus medizinischen Gründen im Einzelfall geboten sind, bleiben davon unberührt. Ausdrücklich will der Gesetzgeber auch eine mittelbare Beeinflussung über Dritte und von den Krankenkassen oder in deren Auftrag bereitgestellte digitale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte, Apps oder Plattformen verhindern. Satz 7 betont, dass die freie Apothekenwahl unter Berufung auf die Möglichkeiten der Digitalisierung auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gewahrt bleiben soll (BT-Drs. 19/18793 S. 91).

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