Rz. 28

Eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann allerdings ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn es sich um einen Fall der Seltenheit oder der grundrechtsorientierten Auslegung handelt. Ein Seltenheitsfall (vgl. www.orpha.net sowie www.portal-se.de) wird angenommen, wenn das festgestellte Krankheitsbild aufgrund seiner Singularität medizinisch nicht erforschbar ist (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 1/16 R). Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass es sich um eine Krankheit handelt, die weltweit nur sehr selten auftritt. Eine zu erwägende Erweiterung der Leistungspflicht knüpft ferner an den Umstand an, dass bestimmte Krankheiten im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden können, mithin Ursachen, Wirkungen und Therapiemöglichkeiten in der medizinischen Wissenschaft nicht bekannt sind.

Letztlich muss ein Anlass zu einer grundrechtsorientierten Auslegung gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit handelt und darüber hinaus die Arzneimittelqualität mit Rücksicht auf eine ausländische Zulassung im Behandlungszeitpunkt als ausreichend angesehen werden kann, mithin diese Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2001, B 1 KR 20/10 R Rz. 13 m. w. N.).

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