Rz. 3

Wer Sozialdaten unbefugt weitergibt, verarbeitet oder darauf zugreift, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wenn der Zugriff gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erfolgt, dann ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist nur der Vorsatz. Die Tat wird nur aufgrund eines Antrags verfolgt.

 

Rz. 4

Die Norm ist eine spezielle Strafvorschrift, die in ihrer grundlegenden Struktur, wie auch die Bußgeldvorschrift in § 307 (jetzt: § 397), den allgemeinen Regelungen der §§ 43, 44 BDSG und der §§ 85, 85a SGB X folgt (BT-Drs. 15/1170). Das Sanktionsniveau wird jedoch erhöht.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

 

Rz. 6

Zugriff auf die Daten haben nur autorisierte Personen. Der Versicherte hat unbeschränkten Zugriff auf seine Daten (§ 336). Unberechtigte Zugriffe stehen unter Strafe.

 

Rz. 7

Die Vorschrift dient dem Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83). Damit verbunden ist die Befugnis des Versicherten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden. Bereits Handlungen im Vorfeld von Straftaten sind ordnungswidrig und mit einem Bußgeld bedroht (§ 397).

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