Rz. 21

Die Ordnungswidrigkeit setzt neben dem objektiven Tatbestand der Nichterfüllung der Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten subjektives Verschulden in Form von Vorsatz oder Leichtfertigkeit voraus. Diese Verschuldensmerkmale sind nachträglich mit Wirkung zum 1.1.1990 eingefügt worden (Rz. 1). Die Notwendigkeit eines subjektiven Verschuldens ergibt sich bereits aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 10 OWiG). Danach kann aber nur das vorsätzliche Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Durch die Ergänzung der Norm ist auch die leichtfertige Verletzung von Mitteilungspflichten eine Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 22

Vorsätzlich handelt, wer einen Rechtsverstoß, hier das Unterlassen der Mitteilung oder das Nichtreagieren auf eine Anforderung, mit Absicht und sicherem Wissen begeht (direkter Vorsatz) oder ihn bewusst (billigend) in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Vorsätzliches Verhalten wird daher immer dann vorliegen, wenn auf eine konkrete Aufforderung der Krankenkasse zur Meldung, Auskunft oder Vorlage nicht reagiert wird.

 

Rz. 23

Leichtfertig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn das, was unter den gegebenen Umständen jedem klar sein müsste, nicht beachtet wird, weil ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden. Diesem Begriff der Leichtfertigkeit entspricht die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Leichtfertigkeit liegt zumindest dann vor, wenn auf die Bedeutung bestimmter Informationen und Meldepflichten, z. B. in allgemeinen Informationsbroschüren oder Hinweisen in Merkblättern, hingewiesen wird, der Meldepflichtige diese Hinweise jedoch ignoriert. Leichtfertigkeit kann sowohl bei unbewusst wie bei bewusst fahrlässigem Verhalten vorliegen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich nicht geben, die Feststellung von Leichtfertigkeit ist immer Tatfrage (O'Sullivan, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 307 Rz. 58).

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