Rz. 13

Krankenkassen haben ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über die in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer, über die verordnungsfähigen Leistungen (insbesondere Arznei- und Hilfsmittel) und Bezugsquellen zu informieren (Satz 1). Dabei sind Krankenkassen verpflichtet, auch Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Abs. 3, 5 zu erteilen. Ebenso wie Vertragsärzte sind Krankenkassen damit in der Lage, ihre Versicherten z. B. vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen zu informieren (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305). Das Recht zur freien Wahl des Anbieters durch Vertragsärzte und Versicherte bleibt dabei grundsätzlich unberührt (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305), wobei im Bereich der Hilfsmittelversorgung § 33 Abs. 6 und 7 zu beachten ist.

 

Rz. 13a

Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 75 Abs. 1a Satz 3) in Anspruch zu nehmen (Satz 2). Die Krankenkassen sind bereits nach geltenden Recht verpflichtet, ihre Versicherten über ihre Rechte aufzuklären und zu beraten (§§ 13, 14 SGB I) und diesen durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen (§ 1 Satz 4). Versicherte sind auf dieser Grundlage auch über die Möglichkeit zu informieren, die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 75 Abs. 1a Satz 3) in Anspruch zu nehmen. Hierdurch soll der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung weiter verbessert werden (BT-Drs. 20/3448 S. 53).

 

Rz. 14

Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherte vor ihrer Entscheidung über die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen in Wahltarifen umfassend darüber zu informieren, welche Leistungen im Wahltarif angeboten werden und welche Leistungserbringer an der Versorgung teilnehmen (Satz 3; vgl. §§ 63, 73b, 73c, 137f, 140a). Die Regelung dient der Leistungstransparenz und soll den Qualitätswettbewerb fördern (BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305).

 

Rz. 15

Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten zuständig sind (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 305 zu § 305).

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