Rz. 7

Fehlerhafte oder unvollständige Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a dürfen erneut in korrigierter oder ergänzter Form übermittelt werden, wenn ein technischer Übermittlungs- oder formaler Datenfehler ursächlich ist (Satz 1). Die restriktive Regelung verbietet eine Korrektur aus anderen Gründen und schließt eine missbräuchliche nachträgliche Veränderungen der dokumentierten Diagnoseschlüssel aus (BT-Drs. 18/11205 S. 78). Die Pflicht, Diagnosen bei ärztlicher Behandlung in den Abrechnungsunterlagen verschlüsselt aufzuzeichnen und korrekt zu übermitteln, trifft den Leistungserbringer (§ 295 Abs. 1). Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Diagnoseschlüssel unverändert an die Krankenkassen zu übermitteln.

 

Rz. 8

Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten ist insbesondere aufgrund von

unzulässig (Satz 2). Eine Korrektur von fehlerhaft oder unvollständig übermittelten administrativen Daten der Leistungserbringer (z. B. Institutionskennzeichen oder Arztnummer) und der Versicherten (Stammdaten nach §291 Abs. 2 Satz 1) bleibt davon unberührt (BT-Drs. 18/11205 S. 78).

 

Rz. 9

Die Umsetzung regeln die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte und Zahnärzte und der GKV-Spitzenverband (Satz 3).

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