Rz. 2

Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Abs. 1 erlaubt den Landesverbänden der Krankenkassen den Abschluss von Vereinbarungen mit den Leistungserbringern und deren Verbänden im Hinblick auf die zu übermittelnden Belege (Nr. 1) und Angaben (Nr. 2). Durch Abs. 2 werden die Krankenkassen ermächtigt, zur Erfüllung der dort genannten Zwecke Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 219 zu beauftragen. Abs. 3 enthält Regelungen zur Nacherfassung von ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Daten und zu den daraus für die Leistungserbringer resultierenden Folgen. Außerdem wird durch Satz 3 die Verwendung der ICD-10 ab deren Inkraftsetzung angeordnet. Abs. 4 regelt und beschränkt die Korrektur und Ergänzung der für die Abrechnung der ambulanten ärztlichen Leistungen den Krankenkassen von den Leistungserbringern – einschließlich der Kassenärztlichen Vereinigungen – übermittelten Diagnosedaten.

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