Rz. 9
Rahmenempfehlungen oder Verträge nach § 125 sind gegenüber den einseitig festgelegten Richtlinien nach Abs. 2, 3 vorrangig zu beachten. Dazu gehören u. a.
- Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 9; Stand: 19.11.2019),
- Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln (Stand: 25.9.2006).
Die Vorrangigkeitsregelung gilt nicht für die elektronische Abrechnung nach Abs. 2 Satz 7, 8.
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