Rz. 9

Rahmenempfehlungen oder Verträge nach § 125 sind gegenüber den einseitig festgelegten Richtlinien nach Abs. 2, 3 vorrangig zu beachten. Dazu gehören u. a.

  • Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 9; Stand: 19.11.2019),
  • Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln (Stand: 25.9.2006).

Die Vorrangigkeitsregelung gilt nicht für die elektronische Abrechnung nach Abs. 2 Satz 7, 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge