Rz. 6e

Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der GKV-Spitzenverband in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Verbände oder Interessenorganisationen der sonstigen Leistungserbringer sind an der Beschlussfassung über die Richtlinien nicht beteiligt. Maßgeblich sind weiterhin die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V) v. 9.5.1996, Fassung v. 20.11.2006 (www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/sonstige_leistungserbringer/Richtlinien-Text_061120.pdf; abgerufen: 28.6.2022). Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren enthalten die Anlagen zu diesen Richtlinien (www.gkv-datenaustausch.de).

 

Rz. 6f

Inzwischen hat der GKV-Spitzenverband eine weitere Richtlinie nach § 302 Abs. 2 über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens von Digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V veröffentlicht (Rundschreiben RS 2020/564 v. 4.8.2020, Rz. 12).

 

Rz. 6g

Das Korrekturverfahren bei der Abrechnung konnte bis zum 30.6.2020 optional angewendet werden. Seit dem 1.7.2020 ist die Umsetzung laut technischer Anlage verpflichtend. Der GKV-Spitzenverband gibt dazu gemeinsame Umsetzungsempfehlungen (Rundschreiben RS 2020/603 v. 27.8.2020).

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