Rz. 3

Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  • die Stammdaten der Versicherten von der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6),
  • die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
  • die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
  • Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung für die Abrechnung von Wegegeld,
  • bei der Abrechnung von Auslagen deren Art und eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
  • das bundeseinheitliche Kennzeichen der Hebamme oder der Einrichtung (§ 293)

(Satz 1). Eine Hebamme kann sich einer externen Abrechnungsstelle bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich das Institutionskennzeichen der Abrechnungsstelle zu übermitteln. Sofern eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung vorgeschrieben ist, muss diese der Rechnung beigefügt werden (Satz 2).

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