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Die Vorschrift enthält Regelungen über die Angaben, die freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger den Krankenkassen für Abrechnungszwecke zu übermitteln haben. Gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. § 301a schafft für Abrechnungszwecke eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch zugelassene Hebammen (vgl. § 134a Abs. 2 Satz 1 zu den Zulassungsvoraussetzungen). Der Begriff der Hebamme umfasst alle Personen, die zur Berufsausübung berechtigt sind (§ 3 HebG). Der Begriff des Entbindungspflegers wird seit dem 1.1.2020 gesetzlich nicht mehr verwendet.

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