Rz. 1

§ 301 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat § 301 umfassenden Änderungen und Ergänzungen unterzogen. Weitere Änderungen der Vorschrift wurden mit Wirkung zum 1.7.1994 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) und durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) mit Wirkung ab 1.1.1995 vorgenommen. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 die Abs. 1, 2 und 4 geändert bzw. ergänzt. Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 wurde mit Wirkung ab 7.11.2001 in Abs. 2 Satz 1 der Begriff "Bundesministerium" eingefügt. Weitere Änderungen sind durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) erfolgt. Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde mit Wirkung ab 28.11.2003 in Abs. 2 der Begriff "Bundesministerium für Gesundheit" durch "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurden in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 die Wörter "maschinenlesbar" bzw. "auf maschinell verwertbaren Datenträgern" jeweils durch die Wörter "im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger" ersetzt. Die Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 wurden aufgrund der Erweiterung der Angaben auf der Krankenversichertenkarte bzw. Elektronischen Gesundheitskarte entsprechend ergänzt (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 148 zu § 301). Art. 256 Nr. 7 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Umorganisation der Bundesministerien in der 16. Legislaturperiode Rechnung getragen und zum 8.11.2006 in Abs. 2 wieder die Bezeichnung "Bundesministerium für Gesundheit" eingeführt. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist in Abs. 3 mit Wirkung ab 1.7.2008 geregelt worden, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) Vereinbarungen mit den dort genannten Organisationen zu treffen hat.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) hat mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 2 Satz 2 um die Angabe "und 17d" ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das Psych-Entgeltsystem.

 

Rz. 1b

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 4 Satz 1 vor Nr. 1 nach der Angabe "§ 111" die Angabe "oder § 111c" und nach dem Wort "stationärer" die Wörter "oder ambulanter" eingefügt. Die Abrechnung der ambulant erbrachten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird in den Datenträgeraustausch einbezogen.

 

Rz. 1c

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) v. 19.12.2016 (BGBl. I S. 2986) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 1 geändert. Damit wird eine standortübergreifende Abrechnung durch den Krankenhausträger ermöglicht.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 geändert. Nicht erforderliche Angaben werden gestrichen. Ansonsten geht der Text klarstellend auf das Einwilligungserfordernis für das Krankenhaus-Entlassmanagement ein.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 2 Satz 4 angefügt, Abs. 2a eingefügt und in Abs. 3 einen Verweis auf Abs. 2a eingefügt.

  • Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) kann zu den Prozedurenschlüsseln OPS 8-98b und OPS 8-981 in der Fassung des Jahres 2019 Klarstellungen und Änderungen der Formulierungen mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen.
  • Die Krankenkassen sind verpflichtet, während des Krankenhausaufenthaltes bestätigte Änderungen des Pflegegrades sowie Informationen über beantragte Einstufungen zu übermitteln.
  • Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Nähere zu...

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