Rz. 18

Ermächtigte Krankenhausärzte (vgl. § 116) sind im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen dem Krankenhausträger zu übermitteln (Satz 1). Die Regelung bildet die datenschutzrechtliche Grundlage für den Datenaustausch. § 295 (Datenübermittlung in der Abrechnung ärztlicher Leistungen) ist entsprechend anzuwenden.  Der Krankenhausträger ist wiederum verpflichtet, den Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen (Satz 2). Hintergrund dieser Regelung ist, dass die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 3 vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach § 120 Abs. 1 Satz 2 entstehenden Kosten an die Krankenhausärzte weitergeleitet wird.

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