Rz. 15g

Die Krankenkassen übermitteln den Krankenhäusern den Pflegegrad (§ 15 SGB XI) eines Patienten, sobald ihnen das Krankenhaus die Aufnahme zur Behandlung anzeigt (Satz 1). Eine Änderung des Pflegegrades während der Krankenhausbehandlung ist ebenfalls zu übermitteln (Satz 2). Die Daten sind elektronisch zu übertragen (Satz 3). Seit dem Jahr 2018 können Krankenhäuser für einen bestehenden erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen Patienten eine zusätzliche Vergütung abrechnen (Zusatzentgelte ZE162 und ZE163). Aufgrund der Vergütungsrelevanz des Pflegegrades ist eine belastbare Information für eine aufwands- und leistungsgerechte Vergütung und Abrechnung unverzichtbar (BT-Drs. 19/5593 S. 77).

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