Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Datenübermittlung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ermächtigten Krankenhausärzten. Sie schafft die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Aufzeichnung und Übermittlung von Sozialdaten durch die Krankenhäuser und die anderen in der Vorschrift genannten Leistungserbringer. Die Krankenkassen benötigen die Daten zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere für eine ordnungsgemäße Abrechnung, für die Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung und der Verweildauer sowie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenhäuser. Die Regelung schließt nicht aus, dass das Krankenhaus im Einzelfall gegenüber der Krankenkasse oder dem Medizinischen Dienst (MD) weitere Angaben zu machen und Unterlagen, insbesondere die Krankenakte, zur Prüfung herauszugeben hat (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 4. Aufl., § 301 Rz. 36).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge