Rz. 2

Die Norm regelt die Verpflichtungen bei der Abgabe von Arzneimitteln, sonstiger Leistungen nach § 31 sowie Impfstoffen und bezweckt die Herstellung von Transparenz im Bereich der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 300 Rz. 24). Daten über verordnete Arzneimittel sind von Bedeutung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Beratung von Vertragsärzten nach § 305a im Hinblick auf erbrachte, verordnete und veranlasste Leistungen, Auskünfte an Versicherte nach § 305 oder für die Bildung von arztgruppenspezifischen Richtgrößen gemäß § 84 Abs. 6. Adressaten der Norm sind die Apotheken und weitere Anbieter (z. B. Direktlieferanten von Arzneimitteln).

 

Rz. 3-7

(unbesetzt)

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