Rz. 10

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen (Satz 1). Die Versendestelle wählt die zu befragenden Versicherten aus und versendet die Fragebögen. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er Patientenbefragungen dezentral durch Leistungserbringer oder Krankenkassen durchführen lässt, die die Namens- und Adressdaten der Versicherten ohnehin schon kennen, oder ob er hierfür eine zentrale Versendestelle einsetzt (Pflugmacher, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner: Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2018, § 299 Rz. 19). Patientenbefragungen durch eine zentrale Stelle sind geboten, wenn ihr Einsatz darauf abzielt, die Ergebnisse konkret in die Bewertung der Versorgungsqualität einzelner Leistungserbringer einzubeziehen und daran ggf. auch Konsequenzen zu knüpfen (BT-Drs. 18/6586 S. 122).

 

Rz. 11

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die Kriterien fest, nach denen die zu Befragenden auszuwählen sind (Satz 2). Dabei kann er ausnahmsweise die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen erforderlich ist (Satz 3). Wenn die Versendestelle auch die Auswahl der Versicherten vornehmen soll, denen ein Fragebogen zugeschickt werden soll, und nicht nur eine Zufallsstichprobe (z. B. jeder Fünfte) gezogen, sondern eine Auswahl nach (medizinischen) Sachgesichtspunkten (z. B. nach Dringlichkeit des Eingriffs) getroffen werden soll, muss sie auch Kenntnis von denjenigen Informationen erlangen, die ihr ermöglichen, die vorgegebenen Auswahlkriterien zu prüfen (BT-Drs. 18/6586 S. 123). Um sicherzustellen, dass die Versendestelle keine Kenntnis von den sensiblen Daten aus den ausgefüllten Fragebögen der Versicherten erhält, darf der Rücklauf der Antworten nicht über die Versendestelle erfolgen (Satz 4).

 

Rz. 12

Die Versendestelle muss von anderen Stellen und Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein (Satz 5). Der von den Akteuren im System der Qualitätssicherung räumlich, organisatorisch und personell getrennte Betreiber der Versendestelle darf keine über Satz 2 hinausgehenden Daten im Rahmen von Maßnahmen der Qualitätssicherung nach §§ 136 bis 136b verarbeiten (Satz 6). Dergestalt wird die Vermischung mit Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten aus der Qualitätssicherung mit den im Rahmen der jeweiligen Patientenbefragung verarbeiteten Daten verhindert. Der Betreiber der Versendestelle kann dagegen in Datenflüsse anderer Verfahren des G-BA oder sonstige Aufgaben im System der Gesundheitsversorgung einbezogen werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Datenverarbeitungen von der Datenverarbeitung als Versendestelle innerbetrieblich getrennt sind. Entsprechend kann als Versendestelle für die Patientenbefragung im Rahmen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) nunmehr ein Unternehmen mit Vorerfahrung im Umgang mit besonders schützenswerten Gesundheitsdaten verpflichtet werden. Dies erscheint erforderlich, da die Versendestelle zuverlässig besonders sensible Daten – Gesundheitsdaten – im großen Umfang verarbeitet. Die Versendestelle ist nicht berechtigt, weitere Aufgaben wahrzunehmen oder Daten zu verarbeiten, die über die in Abs. 4 Satz 2 genannten hinausgehen. Dies kann nur aufgrund anderer Ermächtigungen erfolgen. Die Regelung soll die Beauftragung einer Versendestelle ermöglichen, sodass die Patientenbefragungen im Rahmen der DeQS-RL zeitnah beginnen können. Die Lockerung gilt dabei übergangsweise. In der neuen Legislaturperiode wird überprüft, ob es der Ergänzung weiterhin bedarf oder ob eine Anpassung der Regelung erfolgen kann (BT-Drs. 19/26822 S. 113 f.).

 

Rz. 12a

Die Versendestelle hat das Sozialgeheimnis zu beachten und ihre Erkenntnisse wie ein Berufsgeheimnis (z. B. die ärztliche Schweigepflicht) zu wahren (Satz 7). Damit wird sichergestellt, dass eine Aufgabenvermischung verschiedener Stellen unterbleibt. Eine Zusammenführung der für die Stichprobenziehung und die Versendung der Fragebögen vorhandenen Daten mit anderen Datenbeständen ist ausgeschlossen. Der G-BA muss sich bei der Auswahl der Versendestelle davon vergewissern, dass diese im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit keinen Zugang zu Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten der Versicherten hat (BT-Drs. 18/6586 S. 123 f.).

 

Rz. 13

Leistungserbringer und Krankenkassen sind datenschutzrechtlich befugt und verpflichtet, die erforderlichen Daten an die Versendestelle zu übermitteln (Satz 8). Die Versendestelle hat die ihr für die Stichprobenziehung und die Versendung der Fragebögen vorliegenden Daten nach Abschluss des Fragebogenvers...

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