Rz. 7

Liegen Anhaltspunkte für ein Selbstverschulden i. S. d. § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen (Satz 1). Die Mitteilungspflicht besteht, wenn sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben. In diesen Fällen hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. Dafür ist sie auf entsprechende Mitteilungen der Leistungserbringer angewiesen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine vertragsärztliche Pflichtverletzung dar und kann zu einer Disziplinarmaßnahme führen (81 Abs. 5). Die Versicherten sind über die Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren (Satz 2), damit sie ihre Rechte bei einer Leistungseinschränkung wahrnehmen können.

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