Rz. 26

Der GKV-Spitzenverband und die DKG führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (Satz 1). Das Verzeichnis wird ergänzend zum Krankenhausverzeichnis (Abs. 6) geführt. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zunächst nur im Bereich des Entlassmanagements (§ 39; BT-Drs. 18/12587 S. 56). Die Partner können einen Dritten mit der Aufgabe beauftragen (Satz 2). Wenn es sich dabei nicht um einen Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) handelt, ist dennoch das Sozialgeheimnis zu wahren (§ 35 SGB I). Dafür sind zur Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere organisatorische und technische Maßnahmen nach § 78a SGB X zu treffen.

 

Rz. 27

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

  • Arztnummer (unverschlüsselt),
  • Angaben des Arztes nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 bis 8,
  • Datum des Staatsexamens,
  • Datum der Approbation,
  • Datum der Promotion,
  • Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,
  • Kennzeichen im Verzeichnis nach Abs. 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
  • Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und
  • Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus

(Satz 3). Die Angaben dienen der Transparenz und sind zum Nachweis der Qualifikation der Ärzte für die gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a erforderlich, insbesondere für die Verordnung von Arzneimitteln und anderen Leistungen und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den jeweiligen Richtlinienanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ausgestaltung der Verordnungsrechte (BT-Drs. 18/12587 S. 57). Die Arztnummer nach Satz 3 Nr. 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 (Satz 4).

 

Rz. 28

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten zu übermitteln (Satz 5). Veränderungen dieser Daten sind ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der GKV-Spitzenverband und die DKG je zur Hälfte (Satz 6). Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des KHG zu finanzieren (Satz 7).

 

Rz. 29

Der GKV-Spitzenverband stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung (Satz 8). Für andere Zwecke darf der GKV-Spitzenverband die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten.

 

Rz. 30

Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verarbeiten die im Verzeichnis enthaltenen Angaben (spätestens zum 1.1.2019) in den gesetzlich bestimmten Fällen (Satz 9). Der GKV-Spitzenverband und die DKG vereinbaren im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (bis zum 31.12.2017) das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

  • die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
  • die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach Satz 3 Nr. 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nr. 2 bis 9,
  • die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen und
  • die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben

(Satz 10; Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V vom 17.10.2018; https://www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/informationstechnik-im-krankenhaus/verzeichnisse-und-register/krankenhausarztnummernverzeichnis/).

 

Rz. 31

Die Vereinbarung ist für den GKV-Spitzenverband, die DKG, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder und für die Leistungserbringer verbindlich (Satz 11). Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a (Satz 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge