Rz. 15

Die Norm trifft für Apotheken eine im Vergleich zu Abs. 4 im Wesentlichen identische Regelung. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – erstellt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem GKV-Spitzenverband und der gematik (im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern) unentgeltlich zur Verfügung (Satz 1). Es ist monatlich oder in kürzeren Abständen zu aktualisieren (Satz 3 HS 2). Auch hier sind Änderungen monatlich oder in kürzeren Abständen dem GKV-Spitzenverband und die gematik zu übermitteln (Satz 2). Dieser darf das Verzeichnis seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Abrechnung, der Aufgaben nach § 129 (Rahmenvertrag über die Arzneimittelverordnung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) und § 300 (Arzneimittelabrechnungsvereinbarung) sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung stellen (Satz 5).

 

Rz. 16

Das Apothekerverzeichnis hat den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke zu enthalten (Satz 3 HS 1). Das Kennzeichen erhält der Apotheker von der ARGE IK. Es ist im Rahmen des Abrechnungsverkehrs zu verwenden (Koch, a.a.O., Rz. 30). Nach Satz 4 sind das Verzeichnis und seine Änderungen auch der nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gebildeten zentralen Stelle zu übermitteln. Diese darf es nach Satz 6 an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen weitergeben. Die Verarbeitungsbefugnis der gematik ist auf den Zweck der Herausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerorganisationen (SMC-B) nach § 340 Abs. 4 beschränkt (Satz 8). Apotheker sind gegenüber dem Deutschen Apothekerverband im Zusammenhang mit der Führung des Apothekerverzeichnisses zur Auskunft verpflichtet (Satz 9). Weitere Anbieter von Arzneimitteln sind gegenüber dem GKV-Spitzenverband entsprechend auskunftspflichtig (Satz 10).

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