Rz. 22

Die elektronische Gesundheitskarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern (Satz 1). Erfasst sind ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten (§ 15 Abs. 2). Die Karte ist dem Leistungserbringer vor dem Beginn der Behandlung auszuhändigen. Die Verpflichtung, die Karte zu nutzen, ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen europäisches Datenschutzrecht (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R).

 

Rz. 22a

Die Karte wird bei Beginn der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung erstmalig gebührenfrei ausgegeben (§ 15 Abs. 6 Satz 1). Wird die Krankenkasse gewechselt oder wird aus anderen Gründen eine neue Karte ausgestellt, sind ebenfalls keine Gebühren zu erheben. Trifft den Versicherten ein Verschulden an der Neuausstellung, liegt es im Ermessen der Krankenkasse, eine Gebühr von 5,00 EUR zu erheben (§ 15 Abs. 6 Satz 3). Dies gilt entsprechend, wenn die Gesundheitskarte aus vom Versicherten verschuldeten Umständen nicht ausgestellt werden kann (z. B. weil kein Lichtbild vorgelegt wird), und Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden müssen. Mitglieder sind verpflichtet, der Krankenkasse die für die Familienversicherung erforderlichen Daten ihrer Angehörigen zu melden (§ 10 Abs. 6). Es ist in das Ermessen der Krankenkasse gestellt, die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte von der Meldung abhängig zu machen (§ 15 Abs. 6 Satz 6).

 

Rz. 22b

Der Versicherte bestätigt auf dem Abrechnungsschein des Arztes die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch seine Unterschrift (Satz 2). Der Arzt hat damit die Möglichkeit, durch Vergleich der Unterschriften auf der elektronischen Gesundheitskarte und auf dem Abrechnungsschein die Identität des Leistungsempfängers zu überprüfen. Die Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch. Der Leistungserbringer prüft die Identität des Versicherten anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der Leistungserbringer haftet bei Missbrauch nur dann, wenn der Missbrauch offensichtlich ist und er ihn hätte erkennen können (BSG, Urteil v. 12.3.2003, B 3 KR 1/03 R).

 

Rz. 22c

Ab dem 1.1.2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Abs. 8 erbracht werden (Satz 3). Die elektronische Gesundheitskarte wird als Speicherort von Daten abgelöst, die nicht dem Versicherungsnachweis dienen. Die elektronische Gesundheitskarte soll künftig als Versicherungsnachweis für die Versicherten dienen. Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Karten ist nicht erforderlich, sie bleiben weiter nutzbar. Zusätzlich wird klargestellt, dass der Versicherungsnachweis künftig auch durch eine entsprechende digitale Identität, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist, erbracht werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge