Rz. 2

Die Norm regelt die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte, ihre technische Ausstattung und die Beratung des Versicherten darüber. Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt seit dem 1.1.2015 die Krankenversichertenkarte als Nachweis der Anspruchsberechtigung für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Jeder Versicherte kann die Leistungen unkomplizierte beanspruchen. Krankenkassen und Leistungserbringern ermöglicht die Karte eine maschinenlesbare Abrechnung der erbrachten Leistungen. Darüber hinaus enthält sie zahlreiche weitere Funktionen, die der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen (Didong, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB V, 3. Aufl. 2016, § 291 Rz. 8).

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