Rz. 6

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Krankenversichertennummern an jeden Versicherten einschließlich der Familienversicherten zu vergeben. Die Krankenversichertennummer ist insbesondere auf Berechtigungsscheinen (§ 15 Abs. 4 Satz 1) und auf elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a Abs. 2 Nr. 6) aufzuführen.

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