Rz. 3

Die Vorschrift befugt die Krankenkassen, jeweils eine Versichertennummer zu vergeben. Dabei regelt sie

  • die Bestandteile und den Aufbau der Versichertennummer und
  • sichert den Bezug zwischen einem familienversicherten Angehörigen (§ 10) und dem Stammversicherten.

Der GKV-Spitzenverband legt den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien fest. Diese können durch das Bundesministerium für Gesundheit beanstandet werden. Die Rentenversicherungsnummer kann als Grundlage für die Krankenversichertennummer herangezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt die Richtlinien im Wege der Ersatzvornahme, falls der GKV-Spitzenverband nicht fristgerecht handelt.

 

Rz. 4

Die Krankenversichertennummer erleichtert die Verwaltungsabläufe der Krankenkassen und ermöglicht, Leistungs- und Beitragsvorgänge dem entsprechenden Versicherten einfach zuzuordnen. Ein einheitliches Kennzeichen für alle Sozialversicherungsbereiche ist ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Die Regelung steht in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Der Gesetzgeber hat mit den durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz neu gefassten Regelungen des SGB V zur elektronischen Gesundheitskarte und zur TI ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen und ist dabei auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu überwachen und kann gerichtlich überprüft werden, ohne dass hierdurch die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und deren Verfassungsmäßigkeit tangiert werden.

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