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Von den Mehrleistungen sind Zusatzleistungen im Sinne von Abs. 6 Satz 2 zu unterscheiden. Zusatzleistungen sind solche zahnärztlichen kieferorthopädischen Leistungen, die von den im BEMA für zahnärztliche Leistungen beschriebene Leistung in einem Maße abweichen, dass mit ihrer Durchführung die Leistungsbeschreibungen des BEMA für zahnärztliche Leistungen nicht mehr erfüllt sind. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes dürfen Zusatzleistungen nicht zulasten der Krankenkasse erbracht werden. Die Kosten für Zusatzleistungen sind daher vom Versicherten in voller Höhe selbst zu tragen.

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