Rz. 15

Gemäß Abs. 2 Satz 1 leisten die Versicherten zu der kieferorthopädischen Behandlung einen (vorläufigen) Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kommt eine Befreiung nicht in Betracht. Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII müssen den Anteil aus den Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts zahlen, da Eigenbeteiligungen mit den Regelsätzen abgegolten sind. Es kann aber ein ergänzendes Darlehn in Betracht kommen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.4.2010, L 19 AS 557/10 B ER; vgl. aber auch BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 6/13 R, Rz. 22). Wie bisher werden konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, als Sachleistung. d. h. ohne einen Eigenanteil gewährt (Abs. 2 Satz 2). Dies dürfte für andere zahntechnische Leistungen entsprechend gelten.

 

Rz. 15a

Die Beteiligung der Versicherten an bestimmten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung stellt keine Überschreitung des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums bezüglich der Ausgestaltung der Eigenverantwortung der Versicherten (§ 2 Abs. 1 Satz 1) im Rahmen der Regelungen des § 29 Abs. 2 und 3 dar, zumal es sich nicht um eine endgültige, sondern nur um eine vorschussweise Kostentragungspflicht handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.3.2010, L 16 KR 221/09).

 

Rz. 16

Der Eigenanteil verringert sich gemäß Abs. 2 Satz 3 für das zweite und jedes weitere Kind um insgesamt 10 %, sofern sich mindestens zwei versicherte Kinder (gleichzeitig) in kieferorthopädischer Behandlung befinden, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Damit übernimmt die Regelung die Konzeption einer Ausnahme für Fälle erhöhter Belastung in kinderreichen Familien.

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