Rz. 2

Wie sich bereits unmittelbar dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lässt, werden die Kassen verpflichtet, ein Versichertenverzeichnis zu führen. Die Form ist ihnen hierbei freigestellt (Roß, in: LPK-SGB V, § 288 Rz. 1). Das Versichertenverzeichnis soll sämtliche Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und den Anspruch auf Versicherungsleistungen von Bedeutung sind (BT-Drs. 11/2237 S. 236 zu § 292). Die Krankenkassen sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, sich schnell einen Überblick über Mitglieder und Versicherungsverhältnisse zu verschaffen, um nicht bei jedem Vorgang die Mitgliedschaft oder abgeleitete Leistungsansprüche erneut prüfen zu müssen (Roß, a. a. O., Rz. 4; Peters, in: KassKomm. SGB V, § 288 Rz. 2). Besondere Bedeutung hat das Versichertenverzeichnis für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266). Eine vollständige und exakte Datenlage ist hier – insbesondere für die gerichtliche Nachprüfung – unerlässlich.

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