Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift enthält Regelungen über die Veröffentlichung von Datenübersichten durch die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie über den Erlass konkretisierender Dienstanweisungen für den Bereich des Datenschutzes.

 

Rz. 1a

Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 redaktionell geändert. Außerdem wurde mit dem 2. SGBÄndG in Abs. 3 Nr. 4 der Verweis auf das BDSG durch einen Verweis auf § 78a SGB X ersetzt.

 

Rz. 1b

Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurden zum 26.11.2019 Abs. 1 und 2 aufgehoben, Abs. 3 wurde geändert und ist einziger Bestandteil der Norm. Bei der Aufhebung des Abs. 1 Satz 1 handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679. Die in Abs. 1 Satz 2 normierte Pflicht, die Übersicht der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen, entfällt dagegen mangels Öffnungsklausel in der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Abs. 2 normierte Veröffentlichungspflicht ist aufzuheben, da die Verordnung (EU) 2016/679 für die Normierung zusätzlicher Informationspflichten ebenfalls keine Öffnungsklausel vorsieht. Abs. 3 wird redaktionell an den gestrichenen § 78a SGB X angepasst.

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