Rz. 16c

Die Norm ist die datenschutzrechtliche Grundlage, Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Approbationsbehörden der Länder und die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zu übermitteln (Satz 1). Diese Daten dienen der Prüfung, ob die Approbation zurückzunehmen, zu widerrufen oder ihr Ruhen anzuordnen ist. Sie werden außerdem in berufsrechtlichen Verfahren benötigt (z. B. zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen). Es dürfen nur solche Daten übermittelt werden, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ergeben können. Versichertenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

 

Rz. 16d

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer zu übermitteln (Satz 2). Die Daten sind von der zuständigen Heilberufskammer anzufordern. Die Datenübermittlung ist zweckgebunden (Prüfung der berufsrechtlich vorgegebenen Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit). Die Meldung erfolgt in der Praxis nicht regelmäßig (BT-Drs. 19/18967 S. 70 f.). Deswegen sind die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen befugt, bestimmte personenbezogene Angaben zu den Kammerangehörigen an die jeweils zuständige Heilberufskammer zu übermitteln. Die Anforderung der Datenübermittlung durch die Heilberufskammern kann sich auf einzelne oder auf alle in einem bestimmten regionalen Bereich tätige Kammerangehörigen beziehen. Bei den ggf. zu übermittelnden Angaben handelt es sich um Angaben zur Hausarzt- oder Facharztkennung, zum Teilnahmestatus (z. B. zugelassener Vertragsarzt oder genehmigte Tätigkeit eines angestellten Vertragsarztes), Titel, Name, Vorname, Geschlecht sowie Angaben zur Adresse der Praxis oder Einrichtung. Bei der Datenübermittlung handelt es sich um eine Amtshilfe i. S. v. §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4 ff. VwVfG, für die nach den einschlägigen Regelungen des SGB X und VwVfG ab einer gewissen Grenze die Erstattung von Auslagen verlangt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge