Rz. 12

Qualitätsprüfungen von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren (z. B. Röntgenuntersuchungen) werden sowohl durch die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch im Rahmen der Gewerbeaufsicht nach § 128 Strahlenschutzverordnung von ärztlichen und zahnärztliche Stellen durchgeführt. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind teilweise bei den Landesärztekammern, teilweise bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt und haben die Betreiber und Anwender von Röntgenanlagen zu prüfen und zu beraten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 285 Rz. 21). Die bei den Qualitätsprüfungen von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren nach Abs. 1 Nr. 6 erhobenen Daten dürfen an die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen weitergeben werden, die nicht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt sind. Auf diese Weise werden Mehrfachprüfungen vermieden, Kosten gesenkt und Synergien erzielt bzw. genutzt (Koch, a. a. O., Rz. 21).

 

Rz. 12a

Die Qualitätsprüfung von Röntgenuntersuchungen wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen in Einzelfällen nach der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie (§ 135b Abs. 2) durchgeführt (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Absatz 2 SGB V – Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie i. d. F. v. 17.10.2019, BAnz AT 23.1.2020 B3, in Kraft getreten am 1.1.2020, www.g-ba.de/downloads/62-492-2031/QBR-RL_2019-10-17_iK-2020-01-01.pdf; abgerufen: 22.6.2022).

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