Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgabenzwecke die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV, KZV) personenbezogene Daten der Ärzte und Versicherten erheben dürfen. Die Sammlung personenbezogener Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken (auf Vorrat) wird ausgeschlossen. Die Norm gilt für Ärzte, Zahnärzte, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Psychotherapeuten.

 

Rz. 1a

Zum 1.1.1993 wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) in Abs. 1 Nr. 2 der Begriff "kassenärztliche Versorgung" gestrichen und die Norm an Änderungen im Vertragsarztrecht angepasst. Abs. 2 wurde um die Daten der Versicherten nach § 305 ergänzt.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurden zum 1.7.1994 die Begrifflichkeiten des 2. Kapitels des SGB X übernommen. In den Abs. 1 und 2 wurde der Begriff "erfassen" durch "speichern" ersetzt. In Abs. 3 wurde der Begriff "personenbezogene Daten" durch den Begriff "Sozialdaten" ersetzt und der Begriff "verwenden" durch "verarbeiten und nutzen". In Abs. 2 wurde durch den Verweis auf § 83 Abs. 2 eine Erhebung und Speicherung von Daten für die Zwecke von Plausibilitätskontrollen erlaubt.

 

Rz. 1c

Durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) wurde in Abs. 4 ab 1.1.1999 der Begriff "Psychotherapeuten" hinter dem Begriff "Ärzte" eingefügt.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat den Begriff "Psychotherapeuten" in den zweiten Teil der Vorschrift vor den Begriff "Zahnärzte" versetzt und damit die Vorschrift zum 1.1.2000 sprachlich berichtigt.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz – FPÄndG) v. 17.7.2003 (BGBl. I S. 1461) hat zum 22.7.2003 Abs. 2 um Satz 3 ergänzt. Bei Qualitätsprüfungen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 17a der Röntgenverordnung übermittelt werden.

 

Rz. 1f

Das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) hat mit Wirkung zum 1.1.2007 Abs. 3 um die Sätze 3 bis 5 ergänzt und Abs. 2 redaktionell bearbeitet.

 

Rz. 1g

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat zum 1.4.2007

  • Abs. 2 geändert,
  • in Abs. 3 den Satz 4 eingefügt,
  • im neuen Satz 5 die Wörter "medizinische Versorgungszentren" durch das Wort "Leistungsträger" ersetzt.
 

Rz. 1h

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) hat Abs. 3 Satz 2 ergänzt. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen von Qualitätsprüfungen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden.

 

Rz. 1i

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011 S. 2983 hat mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 3 die Sätze 7 und 8 eingefügt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Sozialdaten untereinander pseudonymisiert übermitteln.

 

Rz. 1j

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I 2013 S. 617) wurde Abs. 3a mit Wirkung zum 9.4.2013 eingefügt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten der Ärzte bestimmten Behörden und Heilberufskammern zu übermitteln.

 

Rz. 1k

Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurde in Abs. 1 Nr. 6 mit Wirkung zum 1.1.2016 die Angabe "§ 136" durch die Angabe "§ 135b" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierungen der Qualitätssicherung im 4. Kapitel, 9. Abschnitt.

 

Rz. 1l

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Nr. 5 hinter "106" "bis § 106...

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