Rz. 22

Krankenkassen sind berechtigt, zum Zwecke der Mitgliedergewinnung Daten zu verarbeiten (Satz 1; Rz. 21a). Die Verarbeitung ist zulässig, wenn die Daten allgemein zugänglich sind und die Betroffenen kein überwiegendes Interesse am Ausschluss der Verarbeitung haben. Die Norm betrifft insbesondere personenbezogene Daten (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 143 zu § 284).

 

Rz. 23

Der Abgleich mit den Angaben auf der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 (Familienname und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift) ist zulässig (Satz 2). Widerspricht der Versicherte gegenüber der verantwortlichen Stelle – der Institution, die die Daten erhoben hat – der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, so ist sie unzulässig (Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679).

Daten dürfen nicht länger als für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden. Die Löschpflicht folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB I und SGB X (Satz 3).

 

Rz. 24

Hintergrund der Ermächtigung, die mit dem GMG eingefügt wurde, ist, dass die Datenerhebung zur Mitgliedergewinnung ohne Einwilligung der Betroffenen nach dem damals geltenden Rechtszustand nicht zulässig war. Das BSG hatte in einem Fall, in dem sich eine Krankenkasse gegen eine Aufsichtsmaßnahme des Bundesversicherungssamtes gewandt hatte, zwar offen gelassen, ob die Mitgliederwerbung im weitesten Sinne Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen sei. Es hat jedoch gleichzeitig klargestellt, dass die Werbung von Mitgliedern jedenfalls nicht zu den Aufgaben und damit auch nicht zu den Zwecken innerhalb der Aufgabenstellung gehöre, für die § 284 die Datenerhebung durch Krankenkassen zulasse (BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte daraufhin angeregt (vgl. BT-Drs. 13/1150 S. 86 und BT-Drs. 15/1525 S. 143 zu § 284), den Krankenkassen die zeitlich und inhaltlich begrenzte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Wettbewerbs im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zu erlauben. Dies hat der Gesetzgeber mit dem GMG aufgegriffen und den Krankenkassen durch Abs. 4 die Möglichkeit eröffnet, sich unmittelbar bei potenziell neuen Mitgliedern durch Informationsmaßnahmen und personenbezogene Werbung darzustellen.

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