Rz. 20

Die Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Versorgung wird aufgrund des begründeten Antrags einer Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) für die Einleitung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen durch die Prüfungsstelle geprüft (§ 106a Abs. 1 Satz 1). Ein begründeter Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller eine oder mehrere Auffälligkeiten bei den ärztlich erbrachten Leistungen festgestellt hat, sodass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung angezeigt ist. Entsprechendes gilt für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Leistungen, die anhand von Vereinbarungen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen geprüft werden (§ 106b Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift erlaubt es den Krankenkassen, die erforderlichen versichertenbezogenen Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu speichern. Die Daten sind nach abgeschlossener Prüfung zu löschen (Didong/Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 284 Rz. 17).

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