Rz. 17

Die Krankenkassen sind berechtigt, versichertenbezogene Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu speichern, soweit es um ärztliche (Satz 2) oder ärztlich verordnete Leistungen (Satz 3) geht. Demnach ist für beide Bereiche eine Speicherung erlaubt, wenn dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Eine Speicherung ist mit Blick auf ärztlich verordnete Leistungen ferner erlaubt, sofern es für die in § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Angaben über ärztliche Leistungen für Auskünfte an Versicherte nach § 305 dürfen demgegenüber nur von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gespeichert werden (Leber, a. a. O., § 284 Rz. 12).

 

Rz. 18

Werden Verträge zu integrierten Versorgungsformen ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen, erhalten die Kassen sämtliche Abrechnungsdaten – auch im Hinblick auf ärztliche Leistungen – versichertenbezogen. Durch Abs. 1 Satz 2 und 3 wird sichergestellt, dass diese Daten ausschließlich für die aufgeführten Aufgaben verwendet werden dürfen (BT-Drs. 15/1525 S. 143 zu § 284).

 

Rz. 19

Die nach Satz 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nicht länger als für den jeweiligen Verwendungszweck nötig gespeichert bleiben (Satz 4). Die Löschpflicht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679, wonach Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge