Rz. 19

Die MD in den Ländern berichten dem MD Bund im Abstand von jeweils 2 Jahren zum 1.4. über die

  • Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach den §§ 275a bis 275d
  • Personalausstattung der MD und
  • Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der MD für die gesetzliche Krankenversicherung

(§ 278 Abs. 4). Der MD Bund fasst die Berichte zusammen und legt den zusammenfassenden Bericht dem Bundesministerium für Gesundheit vor (Satz 1). Der Bericht ist dem Bundesministerium im Abstand von 2 Jahren jeweils zum 1.6. vorzulegen und durch den MD Bund zum 1.9. zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Richtlinie über die regelmäßige Berichterstattung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 (Satz 2).

 

Rz. 20

Die Veröffentlichung dient der Transparenz hinsichtlich der Tätigkeit der MD für die gesetzliche Krankenversicherung und der für diese Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiter (BT-Drs. 19/13397 S. 79). Die der Veröffentlichung zeitlich vorgeschaltete Vorlage an das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt die Aufsichtsfunktion gegenüber dem MD Bund. Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung sind die Berichtspflichten im Elften Buch geregelt (§ 53d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB XI).

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