Rz. 15

Beim MD Bund wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt (Satz 1). Die Ombudsperson ist Ansprechpartner für Beschäftigte des MD Bund oder Versicherte der Krankenkassen. Der Kontakt ist vertraulich zu behandeln. Beschwerdegegenstand sind Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, und die Tätigkeit des MD Bund. Mit der Aufgabe einer Ombudsperson können z. B. Rechtsanwälte betraut werden, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Es ist bei Bedarf auch zulässig, dieselbe Ombudsperson für mehrere MD zu benennen (BT-Drs. 19/13397 S. 70). Die Ombudsstelle schafft mehr Transparenz hinsichtlich der Unabhängigkeit der MD Bund und stellt eine niederschwellige und vertrauliche Möglichkeit für Gutachter dar, Beeinflussungsversuche von außen zu melden. Gleichzeitig bildet sie für die Versicherten der Krankenkassen ein wichtiges Element des Beschwerdemanagements. Eine vergleichbare Regelung gilt für die MD auf Landesebene (§ 278 Abs. 3).

 

Rz. 16

Die Ombudsperson unterliegt einer Berichtspflicht (Satz 2). Sowohl dem Verwaltungsrat des MD Bund als auch dem Bundesministerium für Gesundheit ist in anonymisierter Form jährlich zu berichten. Zusätzlich zur regelmäßigen Berichtspflicht ist aus gegebenem Anlass zu berichten, wenn z. B. nach Art und Umfang besonders eklatante Beeinflussungsversuche gemeldet werden. Die Ombudsperson ist verpflichtet, den Bericht 3 Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und das Bundesministerium für Gesundheit auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

 

Rz. 17

Das Nähere zum Verfahren regelt der Verwaltungsrat des MD Bund in der Satzung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Danach richten sich die Bestellung, unabhängige Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach der vom MD Bund dafür erlassenen Richtlinie (§ 283 Abs. 2 Nr. 5).

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