Rz. 14f

Der Vorstand hat 2 Mitglieder und besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die vom Verwaltungsrat gewählt werden (Satz 1). Beide führen die Geschäfte des MD Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (Satz 2). Sie vertreten den MD Bund gerichtlich und außergerichtlich. Beide Personen sind nach der Satzung einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.

 

Rz. 14g

Die Satzung kann die Aufgaben des Vorstands konkretisieren (Satz 3). Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

  • die Aufstellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans,
  • die Aufstellung der Jahresrechnung,
  • die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten einer obersten Dienstbehörde für die Rechts- und Dienstverhältnisse der ruhegehaltsfähigen Bediensteten des MDS.
 

Rz. 14h

Folgende Vorschriften gelten für die Geschäftsführung entsprechend (Satz 4):

 
§ 217b Abs. 2 Satz 7 SGB V Bevor die Aufsichtsbehörde dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines Vorstandsdienstvertrags zustimmt, kann sie vom GKV-Spitzenverband eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Verträge verlangen. Die Regelung gilt nur für Neuverträge (BT-Drs. 18/10605). Altverträge bleiben davon unberührt.
§ 217b Abs. 2a SGB V Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.
§ 279 Abs. 7 Satz 4, 5 SGB V Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1.3. im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite des MD Bund zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
§ 35a Abs. 1 bis 3 SGB IV
  • Verwaltung und Vertretung des MDS durch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung,
  • Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat,
  • hauptamtliche Tätigkeit, Amtszeit, Wiederwahl.
§ 35a Abs. 6 Satz 1 SGB IV Fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
§ 35a Abs. 6a SGB IV Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags, einschließlich einer angemessenen Vergütung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 35a Abs. 7 SGB IV Amtsenthebung oder Amtsentbindung durch den Verwaltungsrat
 

Rz. 14i

Vergütungserhöhungen während der Amtszeit der Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen (Satz 5). Nur die Grundvergütung kann zum Beginn einer neuen Amtszeit durch einen Zuschlag erhöht werden (Satz 6). Grundlage dafür ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, die nachzuvollziehen ist. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Grundvergütung ist nicht zulässig, ebenso wenig wie eine Erhöhung der sonstigen Vergütungsbestandteile.

Alternativ kann die Aufsichtsbehörde zum Beginn einer neuen Amtszeit eine niedrigere Vergütung anordnen (Satz 7). Dies kann insbesondere in Fällen eines Amtswechsels notwendig sein, um die unterschiedlichen Erfahrungswerte des alten bzw. neuen Vorstands angemessen in der Vergütung abbilden zu können (BT-Drs. 19/6337 S. 102). Die Aufsichtsanordnung ist zu den in Satz 6 genannten Zeitpunkten möglich.

Finanzieller Zuwendungen Dritter (Satz 4), die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit erhalten, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. Sie sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen oder an den MD Bund abzuführen (Satz 8). Der Dienstvertrag muss eine entsprechende Regelung enthalten.

Vereinbarungen für die Zukunftssicherung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig (Satz 9). Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden. Die Ansprüche werden mit Eintritt des biologischen Ereignisses fällig. Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Vergütungen dürfen nur Zusagen getroffen werden, die sich über einen Beitrag des Vorstandsmitglieds während der Amtszeit finanzieren (BT-Drs. 19/6337 S. 103).

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