Rz. 14

Die Krankenkassen können den MD insbesondere für

  • allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten,
  • Fragen der Qualitätssicherung,
  • Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und
  • Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse,

zu Rate ziehen (§ 275 Abs. 4 Satz 1). Entsprechende Leistungen des MD oder anderer Gutachterdienste werden vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandorientiertes Nutzerentgelt vergütet (Satz 1). Hintergrund ist eine stärker wettbewerbsorientierte Ausrichtung des MD (BT-Drs. 16/3100). Das Nutzerentgelt ist in Höhe des tatsächlich entstandenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsaufwandes zu berechnen.

 

Rz. 15

Der MD kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen beauftragt werden (§ 275a Abs. 4). Geprüft werden landesrechtlich vorgesehene Qualitätsanforderungen. Entsprechende Leistungen des MD werden nutzerfinanziert und sind vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandorientiertes Nutzerentgelt zu vergüten (Satz 2).

 

Rz. 16

Umlagemittel dürfen nicht zur Finanzierung der Aufgaben nach § 275 Abs. 4 verwendet werden (Satz 3). Die Einnahmen dürfen auch nicht i. S. einer Querfinanzierung verwendet werden, um die Umlage zu senken (Hess, in: KassKomm-SGB, SGB V, § 281 Rz. 2a).

 

Rz. 17

Werden dem MD Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen (z. B. Deutsche Rentenversicherung) betreffen, die nicht an der Umlage beteiligt sind, sind die tatsächlichen Kosten von diesen Stellen zu erstatten (Satz 4). Eine spezifische örtliche Zuständigkeit ist dabei nicht zu beachten (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 1 KR 52/12 R). Entsprechende Aufgaben sind auf die medizinische Beratung zur Prüfung von konkreten Leistungsvoraussetzungen beschränkt.

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