Rz. 5

Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des MD werden von den Krankenkassen durch eine Umlage aufgebracht (Satz 1). Aufgaben des MD sind die gesetzlich zugewiesenen gutachterlichen Prüfaufgaben nach § 275 Abs. 1 bis 3b und nach §§ 275a bis 275d. Umlagepflichtige Krankenkassen sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Ersatzkassen und die BAHN-BKK (§ 279 Abs. 4 Satz 1).

 

Rz. 6

Von der Umlagefinanzierung ausgenommen sind die Prüfungen nach

  • § 275 Abs. 4 (Hinzuziehung für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse),
  • § 275a Abs. 4 (Kontrollen für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder).

Die Kosten werden aufwandsorientiert vom jeweiligen Auftraggeber getragen. Andere Aufgaben als die gesetzlich zugewiesenen dürfen nicht aus der Umlage finanziert werden (z. B. Vermögensbildung des MD). Der Gesetzgeber hat sich für die Umlage anstelle einer nutzerorientierten Finanzierung entschieden, um eine gleichmäßige Inanspruchnahme des MD durch alle Kassenarten sicherzustellen (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 7

Die erforderlichen Mittel werden im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des MD (Wohnortprinzip; BT-Drs. 16/3100) aufgeteilt (Satz 2). Eine Finanzierung des MD nach dem Umfang der Inanspruchnahme hat der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen, damit eine Inanspruchnahme nicht nach "Kassenlage" der Krankenkasse erfolgt (Strack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., Stand: 1.1.2016, § 281 Rz. 7). Damit kann der MD eingesetzt werden, wenn es im Einzelfall oder im Rahmen einer allgemeinen Beratung erforderlich ist.

 

Rz. 8

Die erforderliche Umlage ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1.7. eines Jahres aufzuteilen (Satz 3).

 

Rz. 9

Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage (Satz 4). Die Hauptaufgaben des MD für die Pflegeversicherung sind die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI), die Qualitätssicherung im stationären Bereich (§§ 112 f. SGB XI) und die Erstellung von diversen Berichten und Empfehlungen im medizinisch-pflegerischen Leistungs- und Qualitätssektor. Wegen der starken Inanspruchnahme des MD durch die Pflegeversicherung – mit steigender Tendenz aufgrund der demographischen Entwicklung – hat sich der Gesetzgeber für eine "pauschale" Abgeltung der Kosten entschieden.

 

Rz. 10-13

(unbesetzt)

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