Rz. 23

Der durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführte Abs. 4 war die Grundlage für die vom Versicherten zu entrichtende Praxisgebühr. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit des Versicherten stärken (BT-Drs. 15/1525 S. 83). Die Praxisgebühr war sozial abgefedert, da sie zusammen mit weiteren Zuzahlungen 2 %, bei chronisch Kranken 1 %, des Bruttoeinkommens nicht überschreiten darf.

Die Praxisgebühr ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflStatRG) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2013 wieder abgeschafft worden, die Regelung wurde aufgehoben. Damit will der Gesetzgeber zum einen Patientinnen und Patienten finanziell entlasten, darüber hinaus Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Notfallambulanzen von erheblichem bürokratischen Aufwand entlasten und zum anderen der Erkenntnis Rechnung tragen, dass die Praxisgebühr die Inanspruchnahme von Ärzten ab 2005 nicht signifikant gegenüber dem Niveau vor 2004 gesenkt hatte.

 

Rz. 24-25

(unbesetzt)

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