Rz. 23

Im Rahmen des Abs. 5 sind folgende Richtlinien ergangen, die auch frühere Zweifel über Umfang und Art der zulässigen – von den Kassen zu tragenden – Maßnahmen beseitigt haben: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, i. d. F. v. 14.8.1990, zuletzt geändert am 16.12.2021, in Kraft am 9.2.2022, veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2746/KB-RL_2021-12-16_iK-2022-02-09.pdf.

Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 27a Abs. 5 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und i. V. m. § 135 Abs. 1 beschlossenen Richtlinien bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen nach § 27a Abs. 1 entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. Maßnahmen nach diesen Richtlinien umfassen ausdrücklich solche Leistungen nicht, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen – wie etwa die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.

 

Rz. 24

Die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie – Kryo-RL v. 26.7.2020, zuletzt geändert am 18.8.2022, in Kraft am 15.11.2022 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2970/2022-08-18_Kryo-RL.pdf) bestimmt Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf Kryokonservierung von weiblichen und männlichen Keimzellen und Keimzellgewebe wegen keimzellschädigender Therapie. Des Weiteren regelt sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen und umfasst Vorgaben zur Qualitätssicherung.

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