Rz. 11b

Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit 3 oder mehr Embryonen besteht. Nach Satz 2 ist bei anderen Inseminationen Abs. 1 Nr. 2 HS 2 (3-malige Erfolglosigkeit) und Nr. 5 (Beratungspflicht) nicht anzuwenden. Bei den anderen Inseminationen handelt es sich nach Maßgabe von Nr. 10.1 der Richtlinie über die künstliche Befruchtung um intrazertivkale (in den Gebärmutterhals eingespritzte), intrauterine (Samenübertragung direkt in die Gebärmutter) oder intratubare (Injektion der Spermien in den Eileiter) Inseminationen im Spontanzyklus.

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