Rz. 11

Abs. 1 Nr. 5 schreibt vor, dass sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahme von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, in medizinischer und psychologischer Hinsicht haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder an eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist. Maßgebend für die vorherige Unterrichtungspflicht ist die Überlegung des Gesetzgebers gewesen, dass dem Ehepaar die Tragweite seines Entschlusses verdeutlicht wird. Im Interesse einer objektiven Klärung soll hier ein Arzt unterrichten, der die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht selbst durchführt (BT-Drs. 11/6760 S. 15). Die Beratung soll sich nach Nr. 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung gezielt auf die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beziehen. Nicht nur die gesundheitlichen Risiken und Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch die körperlichen und seelischen Belastungen sollen ebenso wie erhöhte Fehlbildungsraten bei bestimmten Verfahren eingehend erteilt werden. Über die Beratung ist eine Bescheinigung ausstellen, die zusammen mit der Überweisung dem Arzt vorgelegt werden soll, der die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführt (Nr. 15).

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