Rz. 10a

Abs. 1 Nr. 4 erfasst ausschließlich Maßnahmen der Befruchtung mit eigenen Ei- und Samenzellen der Ehegatten (homologe Befruchtung). Diese Beschränkung der Leistungspflicht der Krankenversicherung auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit eigenen Ei- und Samenzellen der Ehegatten verletzt weder Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht (BSG, Urteil v. 9.10.2001, B 1 KR 33/00 R, Rz. 13 f.).

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