0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit werden Organisation und Verfassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geregelt und aus verwaltungsökonomischen Gründen lediglich 2 Organe vorgesehen (BT-Drs. 11/2237). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurde zum 4.8.2011 in Abs. 4 Satz 3 bis 5 geregelt, dass die Gehälter des Geschäftsführers und seines Stellvertreters jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in die Überschrift das Wort "Beirat" aufgenommen. In Abs. 2 wird Satz 1 um das Wort "Verwaltungsräte" ergänzt und Satz 4 wird angefügt. Die Vorschrift wird um Abs. 4a erweitert. Damit erhalten Vertreter der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen sowie der Pflegeberufe ein Stimmrecht in den Entscheidungsgremien des MDK.

 

Rz. 2b

Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10. 12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurden mit Wirkung zum 2.1.2016 in Abs. 2 Satz 4 nach den Wörtern "Beschäftigte der Krankenkassen" die Wörter "oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen" und nach dem Wort "dürfen" das Wort "zusammen" eingefügt. Der Wille des Gesetzgebers wird präzisiert, dass nicht nur die Zahl der Beschäftigten der Krankenkassen begrenzt wird, sondern die Begrenzung zusammen mit den Beschäftigten der Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen gilt.

 

Rz. 2c

Abs. 4a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 um Satz 9 ergänzt. Der bisherige Satz 9 wurde zu Satz 10. Der Umfang und die Grenzen der für den Beirat zu tragenden Kosten werden konkretisiert.

 

Rz. 2d

Art. 1 Nr. 93 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 4 Satz 3 wurde neu gefasst und sorgt für eine vollständige und transparente Veröffentlichung der Vergütungen der Geschäftsführer und deren Stellvertreter beim MDK.

 

Rz. 2e

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst und an die Errichtung der Medizinischen Dienste (MD) und des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) angepasst.

 

Rz. 2f

Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 9 angefügt. Der Verwaltungsrat kann aus wichtigem Grund ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

 

Rz. 2g

Art. 12d Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) hat mit Wirkung zum 18.2.2021 den Verweis in Abs. 8 um den neuen § 40 Abs. 3 SGB IV als Folgeänderung erweitert.

 

Rz. 2h

Art. 1 Nr. 67 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 5 Satz 7 nach den Wörtern "nach Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt. Das Verbot, bestimmte fremdfinanzierte Vertreter zu benennen, wird auf den Personenkreis nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 beschränkt.

 

Rz. 2i

Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) hat mit Wirkung zum 21.7.2023 in Abs. 8 die Angabe "und § 66" durch die Angabe "und die §§ 64a und 66" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 64a SGB IV.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm dient der Weiterentwicklung des früheren Vertrauensärztlichen Dienstes zu einem effektiven medizinischen Beratungsdienst in der Verantwortung der Krankenkassen (BT-Drs. 11/2237). Deswegen orientieren sich Organisation und Verfassung des MD an den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Unabhängigkeit der MD von den Krankenkassen soll gestärkt werden. Die MD stellen seit dem 1.1.2020 keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden unter Beibehaltung der föderalen Struktur einheitlich als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Die Verwaltungsräte sind die maßgeblichen Entscheidungsgremien der MD. Darin sind auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertret...

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