Rz. 3

Die Norm dient der Weiterentwicklung des früheren Vertrauensärztlichen Dienstes zu einem effektiven medizinischen Beratungsdienst in der Verantwortung der Krankenkassen (BT-Drs. 11/2237). Deswegen orientieren sich Organisation und Verfassung des MD an den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Unabhängigkeit der MD von den Krankenkassen soll gestärkt werden. Die MD stellen seit dem 1.1.2020 keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden unter Beibehaltung der föderalen Struktur einheitlich als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Die Verwaltungsräte sind die maßgeblichen Entscheidungsgremien der MD. Darin sind auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertreten. Hauptamtlich bei Krankenkassen und deren Verbänden Beschäftigte sind nicht in den Verwaltungsrat wählbar. Der Umstellungsprozess (§§ 327, 328) soll nach spätestens einem Jahr abgeschlossen sein.

 

Rz. 4

Organe des MD sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Durch die Begrenzung auf 2 Organe wird der Verwaltungsaufwand des MD so gering wie möglich gehalten. Der Verwaltungsrat gibt die "legislativen" Vorgaben für die Arbeit des MD (BT-Drs. 11/2237). Der Vorstand nimmt die Aufgaben der "Exekutive" wahr und führt die Verwaltungsaufgaben durch.

 

Rz. 4a

Ein Beirat, der den Verwaltungsrat berät und unterstützt, ist nicht vorgesehen (Ausnahme: Beirat für den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; § 283a Abs. 2).

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