Rz. 27
Die Vorschrift erklärt zahlreiche Vorschriften aus dem Recht der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung für entsprechend anwendbar. Die Anwendung entspricht der engen Verbindung zwischen Krankenkassen und MD. Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen:
- Verhinderung von Organen (§ 37 SGB IV),
- Beanstandung von Rechtsverstößen (§ 38 SGB IV),
- ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter in Selbstverwaltungsorganen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 SGB IV),
- Urlaubsanspruch zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB IV),
- Entschädigung und die Haftung der ehrenamtlich Tätigen (§§ 41, 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV),
- Stellvertretung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (§ 43 Abs. 2)
- Amtsdauer (§ 58),
- vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft für Mitglieder und Stellvertreter (59 Abs. 1 bis 3, 5),
- Stellvertretung bei vorzeitigem Ausscheiden (§ 59 Abs. 6),
- Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 SGB IV),
- Wahl eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 Satz 1 HS 1, Abs. 2, 3 Satz 1, 4, Abs. 4 bis 6 SGB IV),
- Beratung und Beschlussfassung (§ 63 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 3a bis 5, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 3 SGB IV),
- hybride und digitale Sitzungen (§ 64a SGB IV),
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