Rz. 4

Die Norm leitet den Abschnitt "Organisation" des MD ein (§§ 278 bis 283a). Danach wird zum 1.1.2020 in jedem Bundesland ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die MD der alten Bundesländer sind bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 73 Abs. 4 des Gesundheits-Reformgesetzes). Die Regelung hat hinsichtlich der Errichtung für diese MD somit nur deklaratorische Wirkung. Art. 73 Abs. 4 des Gesundheits-Reformgesetzes stellt eine seinerzeit zum Fortbestand der Dienstherrenfähigkeit für die Besoldung und Versorgung des von den Vertrauensärztlichen Diensten übernommenen verbeamteten Personals eingeführte und zeitlich auf diese Aufgabe begrenzte Vorschrift dar. Mit der Neuregelung werden diese MD nun zeitlich unbegrenzt Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Dienstherrenfähigkeit besteht gemäß § 328 Abs. 4 noch so lange fort, wie diese für die Aufgaben nach Art. 73 Abs. 4 und 5 des Gesundheits-Reformgesetzes notwendig ist. Danach endet die Dienstherreneigenschaft der MD, da eine künftige Beschäftigung von Beamten im MD nicht vorgesehen ist.

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