Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit löste die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (MDK) den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) als sozialmedizinische Begutachtungs- und Beratungsinstitution ab. Der VäD wurde bis dahin als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenversicherung von den Landesversicherungsanstalten (LVA) wahrgenommen.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden zum 1.7.2008 in Abs. 2 die Wörter "Verbände der" ersatzlos gestrichen. Anstelle ihrer Verbände werden die Ersatzkassen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Die Änderung trägt den Neuregelungen zur Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen und deren Auswirkungen auf die Organisationsstruktur des MDK Rechnung (BT-Drs. 16/3100).

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat zum 1.1.2013 in Abs. 2 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt. Die Änderung entspricht der Errichtung des einheitlichen Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse.

 

Rz. 3a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 2 die Aufzählung der Krankenkassen (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft) um die BAHN-BKK ergänzt. Damit wird die Vertretung der BAHN-BKK in den tragenden Gremien des MDK sichergestellt.

 

Rz. 3b

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst. Der Medizinische Dienst (MD) wird in jedem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

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