Rz. 25

Die Gutachter des MD sind im Einzelfall befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten (Satz 1). Das Betretungsrecht besteht im Einzelfall, wenn der MD den Auftrag hat, die Notwendigkeit (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 1 KR 14/13 R), die Dauer und die ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung zu begutachten. Die Gutachter des MD können die Krankenunterlagen einsehen und falls erforderlich den Versicherten untersuchen. Das Betretungsrecht steht nicht nur den Ärzten des MD, sondern auch anderen Professionen zu, die gutachterlich für den MD tätig sind (z. B. Kodierassistenten).

 

Rz. 26

Satz 2 beinhaltet ein systematisches, über den Einzelfall hinausgehendes Prüf- und Betretungsrecht der Gutachter, wenn es um die Untersuchung des Personalbedarfs in psychiatrischen Einrichtungen (§ 275 Abs. 3a) geht. In diesem Fall dürfen keine Sozialdaten erhoben werden. Das Betretungsrecht ist ebenfalls auf die Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr begrenzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge